Ambulanter Pflegedienst: Leistungen, Kosten, Beauftragung
Was ein Pflegedienst zu Hause übernimmt, wer wofür zahlt und worauf beim Vertrag zu achten ist.

Ein ambulanter Pflegedienst kommt in die Wohnung und übernimmt Körperpflege, medizinische Versorgung nach ärztlicher Verordnung und Haushaltshilfe. Die Pflegekasse zahlt dafür ab Pflegegrad 2 bis zu 796 € (Pflegegrad 2) bis 2.299 € (Pflegegrad 5) im Monat direkt an den Dienst. Den Rest zahlen Pflegebedürftige selbst.
Die Zahlen gelten nach dem Rechtsstand 2026. Sie beruhen auf der Anhebung der Leistungsbeträge um 4,5 Prozent zum 1. Januar 2025 und sind seither unverändert.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Pflege- oder Rechtsberatung. Ob und in welcher Höhe Leistungen zustehen, entscheidet im Einzelfall die Pflegekasse. Beratung bieten Pflegestützpunkte und die Verbraucherzentrale.
Was ein ambulanter Pflegedienst leistet
Grundpflege
Dazu gehört die körperbezogene Selbstversorgung: Waschen, Duschen, Zahnpflege, An- und Auskleiden, Hilfe bei der Ernährung und beim Toilettengang. Diese Leistungen bezahlt die Pflegekasse aus der Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI).
Behandlungspflege
Wundversorgung, Injektionen und Verbände zählen zur Behandlungspflege. Sie wird ärztlich verordnet und als häusliche Krankenpflege von der Krankenkasse bezahlt. Das Pflegebudget wird dadurch nicht belastet. Es fällt eine Zuzahlung an: 10 Prozent der Kosten plus 10 € je Verordnung, begrenzt auf 28 Tage im Jahr. Die Höhe der Zuzahlung sollte bei der eigenen Krankenkasse nachgefragt werden.
Hauswirtschaft und Betreuung
Einkaufen, Wohnung reinigen, Wäsche, Gesellschaft leisten. Diese Leistungen können Pflegebedürftige aus der Sachleistung, aus dem Entlastungsbetrag oder privat bezahlen.
Wer bezahlt was: Pflegekasse, Krankenkasse, Eigenanteil
Die Finanzierung folgt einer klaren Trennung. Die Pflegekasse (SGB XI) zahlt Grundpflege und Betreuung bis zu einem Höchstbetrag je Pflegegrad. Die Krankenkasse (SGB V) zahlt Behandlungspflege nach Verordnung. Der Rest ist privat zu tragen.
| Pflegegrad | Sachleistung je Monat | Pflegegeld je Monat | Entlastungsbetrag je Monat |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 0 € | 0 € | 131 € |
| Pflegegrad 2 | 796 € | 347 € | 131 € |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € | 599 € | 131 € |
| Pflegegrad 4 | 1.859 € | 800 € | 131 € |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € | 990 € | 131 € |
Quellen: Bekanntmachung der Leistungsbeträge 2025 (Bundesministerium der Justiz), § 36 SGB XI, pflege.de zum Entlastungsbetrag.
Pflegegrad 1 hat nach § 36 SGB XI keinen Anspruch auf Pflegesachleistung. Dort steht nur der Entlastungsbetrag zur Verfügung. Wer in Ratgebern bei Pflegegrad 1 einen Zuschuss von „125 €“ liest, sieht den alten Entlastungsbetrag. Er beträgt seit 2025 131 €. Auch die älteren Sachleistungsbeträge (724 € oder 761 € bei Pflegegrad 2) sind überholt.
Checkliste: Wer zahlt was
- Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität): Pflegekasse, bis zum Höchstbetrag der Sachleistung.
- Behandlungspflege (Wundversorgung, Injektionen, Verbände): Krankenkasse nach ärztlicher Verordnung, mit Zuzahlung.
- Hauswirtschaft und Betreuung: Sachleistung, Entlastungsbetrag oder privat.
- Investitionskosten: privat, wenn vertraglich vereinbart. Die Pflegekasse beteiligt sich laut Verbraucherzentrale nicht daran.
- Rechnungsbetrag über dem Höchstbetrag: Eigenanteil des Pflegebedürftigen.
Eigenanteil berechnen
Der Dienst rechnet bis zum Höchstbetrag direkt mit der Pflegekasse ab. Die Differenz trägt der Pflegebedürftige (§ 120 Abs. 4 SGB XI). Beispiel Pflegegrad 3 bei einer Monatsrechnung von 2.200 €: 2.200 € − 1.497 € = 703 € Eigenanteil. Der Entlastungsbetrag von 131 € lässt sich davon nur für Betreuung und Haushaltshilfe einsetzen, nicht für Körperpflege (außer bei Pflegegrad 1). Bleiben Körperpflege-Leistungen unter dem Höchstbetrag, entsteht kein Eigenanteil.
Pflegegeld und Sachleistung kombinieren
Wird die Sachleistung nur teilweise genutzt, zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld anteilig (Kombinationsleistung, § 38 SGB XI). Beispiel Pflegegrad 4 mit einer Pflegedienstrechnung von 711,20 €: 711,20 € / 1.859 € ergibt 38,26 Prozent genutzte Sachleistung. Es bleiben 61,74 Prozent Restanspruch, also 61,74 % × 800 € ≈ 494 € Pflegegeld zusätzlich. Ältere Rechner mit den Beträgen von 2024 kommen auf abweichende Werte.
Wie viele Einsätze das Budget abdeckt
Wie viele Besuche pro Monat möglich sind, hängt von Region und Dienst ab. Ein Rechenbeispiel mit Preisen aus Baden-Württemberg 2026: kleine Körperpflege 28,55 €, Wegepauschale 6,31 €, Ausbildungszuschlag 2,20 €, zusammen 37,06 € je Besuch. Die Preise stammen aus der Preisliste eines Anbieters und dienen nur der Illustration.
| Pflegegrad | Sachleistung | Besuche je Monat (ca.) |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 € | 21 |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € | 40 |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € | 62 |
Wer in Pflegegrad 3 zweimal täglich Hilfe braucht, kommt bei diesem Preis auf 2 × 30 × 37,06 € = 2.223,60 €. Nach Abzug von 1.497 € bleiben rund 727 € Eigenanteil.
Wie Dienste abrechnen
Viele Dienste rechnen nach Leistungskomplexen ab: Punktzahl mal Punktwert. Die Punktwerte werden je Bundesland vereinbart und unterscheiden sich deutlich. Laut AOK Bayern liegt der Punktwert im Vertrag mit AOK und TK 2026 bei 0,0836 €, laut Paritätischem Bayern bei 0,0973 €. Auch die Preise für identische Leistungen schwanken regional stark. Eine Ganzwaschung kostet bei einem Dienst in Nordrhein-Westfalen 2026 laut Preisliste 31,78 €, in Baden-Württemberg liegen die Mustervergütungen für die große Körperpflege bei 44,46 €. Preise sollten daher stets beim konkreten Dienst erfragt werden.
Zuschläge für Wochenenden oder Feiertage sind bei Diensten mit Versorgungsvertrag nicht zulässig. Nachteinsätze können dagegen regional geregelte Zuschläge auslösen. Die Zeitfenster sind nicht einheitlich: Genannt werden 20 bis 6 Uhr oder 22 bis 6 Uhr. Beides sollte vor Vertragsschluss geklärt werden.
Dienst ohne Versorgungsvertrag
Pflegedienste ohne Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen dürfen nicht direkt mit der Kasse abrechnen. Pflegebedürftige erhalten laut betanet nur eine Erstattung bis 80 Prozent des Höchstbetrags (§ 91 SGB XI). Ob ein Versorgungsvertrag besteht, sollte vor der Beauftragung gefragt werden.
Umwandlung der Sachleistung
Bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung können in anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewandelt werden (§ 45a SGB XI, laut Diakonie Deutschland, Stand 01/2026).
So wird ein Pflegedienst beauftragt
- Pflegegrad beantragen. Der Antrag geht an die Pflegekasse. Ohne Pflegegrad 2 oder höher gibt es keine Sachleistung.
- Dienste vergleichen. Zu klären sind Versorgungsvertrag, Preise und Leistungsumfang.
- Kostenvoranschlag anfordern. Nach § 120 Abs. 3 SGB XI muss der Dienst in der Regel schriftlich vor Vertragsschluss über die voraussichtlichen Kosten informieren.
- Pflegevertrag schließen. Der Vertrag beschreibt Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der Leistungen je Leistung oder Leistungskomplex.
- Behandlungspflege verordnen lassen. Ein Arzt verordnet Wundversorgung, Injektionen oder Verbände als häusliche Krankenpflege.
Sinnvoll ist ein Beratungsbesuch bei einer unabhängigen Stelle, etwa dem Pflegestützpunkt, vor der Unterschrift.
Worauf im Vertrag zu achten ist
Kündigung durch den Pflegebedürftigen
Pflegebedürftige können den Vertrag jederzeit ohne Frist kündigen (§ 120 Abs. 2 SGB XI). Das gilt seit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz vom Oktober 2012. Zuvor gab es nur ein Kündigungsrecht von zwei Wochen nach dem ersten Einsatz. Ein Wechsel des Dienstes ist damit jederzeit möglich.
Kündigung durch den Dienst
Für Kündigungen durch den Dienst gibt es keine gesetzliche Frist. Es gelten die vertraglichen Regeln, häufig 14 Tage, ansonsten das BGB mit der Rücksichtnahmepflicht nach § 627 Abs. 2 BGB. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, im Vertrag eine Frist von mindestens sechs Wochen zu vereinbaren. Nach Angaben der Pflegeberatung (compass) hat der Bundesgerichtshof 2011 (III ZR 203/10) eine vorformulierte 14-Tage-Frist für Pflegebedürftige für unwirksam erklärt.
Einzelpreise statt Gesamtsumme
Laut Verbraucherzentrale sollten im Vertrag Einzelpreise ausgewiesen sein, nicht nur eine Gesamtsumme. Nur so lässt sich später nachvollziehen, welche Leistung welchen Betrag auslöst.
Investitionskosten
Dienste ohne öffentliche Förderung dürfen Investitionskosten auf Pflegebedürftige umlegen, aber nur, wenn das vertraglich vereinbart ist. Die Pflegekasse beteiligt sich daran nicht (Verbraucherzentrale, Stand 07/2024). Der Posten gehört deshalb in den Kostenvoranschlag.
Wegepauschale und Zuschläge
Neben den Leistungskomplexen können Wegepauschale und Ausbildungszuschlag je Hausbesuch anfallen. Ein Anbieter in Baden-Württemberg nennt 6,31 € und 2,20 €. Bei vielen kurzen Besuchen summieren sich diese Posten.
Palliative Situationen
Bei schwerer, nicht heilbarer Erkrankung kommt zusätzlich die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) in Betracht (§ 37b SGB V). Sie ergänzt den bestehenden Pflegedienst und ersetzt ihn nicht. Kostenträger ist die Krankenkasse.
Geplante Änderungen 2027
Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) liegt als Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 vor. Es ist weder vom Bundestag noch vom Bundesrat beschlossen. Die folgenden Zahlen können sich ändern. Sie stammen aus Berichten zum Entwurf.
| Pflegegrad | Sachleistung heute | Entwurf ab 2027 | Differenz |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 € | 890 € | +94 € |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € | 1.590 € | +93 € |
| Pflegegrad 4 | 1.859 € | 2.090 € | +231 € |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € | 2.530 € | +231 € |
Zusätzlich sieht der Entwurf vor, den Entlastungsbetrag von 131 € durch ein Sozialraumbudget von 175 € für die Pflegegrade 2 bis 5 zu ersetzen. Das wären 44 € mehr im Monat. Pflegegrad 1 soll nach dem Entwurf leer ausgehen, der Verlust beträgt 131 €. Der Umwandlungsanspruch von 40 Prozent der Sachleistung soll entfallen. Außerdem sollen ambulante Pflegedienste ab Oktober 2027 Leistungen nur noch digital dokumentieren.
Bis zur Verabschiedung gelten die heutigen Beträge.
Häufige Fragen
Was darf der ambulante Pflegedienst?
Er erbringt Grundpflege und Betreuung nach dem Pflegevertrag sowie Behandlungspflege auf ärztliche Verordnung. Welche Leistungen im Einzelfall vereinbart sind, steht im Vertrag.
Kann man einen Pflegedienst einfach wechseln?
Ja. Pflegebedürftige können den Vertrag jederzeit ohne Frist kündigen (§ 120 Abs. 2 SGB XI). Eine Übergangsregelung ist sinnvoll, damit keine Versorgungslücke entsteht.
Werden die Kosten für den Pflegedienst vom Pflegegeld abgezogen?
Nur bei der Kombinationsleistung. Wird die Sachleistung teilweise genutzt, sinkt das Pflegegeld anteilig. Wird sie gar nicht genutzt, bleibt das volle Pflegegeld. Das Rechenbeispiel für Pflegegrad 4 steht oben.
Was darf ich mit dem Pflegegeld nicht machen?
Pflegegeld ist für die selbst organisierte Pflege gedacht, etwa durch Angehörige. Eine Rechnung des Pflegedienstes lässt sich nicht einfach zusätzlich zum vollen Pflegegeld über die Pflegekasse abrechnen: Wird die Sachleistung genutzt, sinkt das Pflegegeld anteilig (Kombinationsleistung, § 38 SGB XI). Verbindliche Auskunft zur Verwendung im Einzelfall gibt die Pflegekasse oder ein Pflegestützpunkt.
Wie viel kostet ein ambulanter Pflegedienst im Monat?
Das hängt von Leistungsumfang, Region und Dienst ab. Die Kosten reichen vom vollständig durch die Pflegekasse gedeckten Betrag bis zu mehreren hundert Euro Eigenanteil und mehr, wenn die Rechnung den Höchstbetrag deutlich übersteigt. Beispiele sind 703 € bei einer Rechnung von 2.200 € in Pflegegrad 3 oder 727 € bei zweimal täglicher Pflege laut Rechenbeispiel. Maßgeblich ist der Kostenvoranschlag des Dienstes.
Fazit
Vor der Beauftragung sollte der Pflegegrad geklärt sein, denn ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse zwischen 796 € und 2.299 € im Monat. Dienste sind nach Versorgungsvertrag, Einzelpreisen, Wegepauschalen und Investitionskosten zu vergleichen, und der Kostenvoranschlag sollte schriftlich vorliegen. Im Vertrag lohnt sich eine Kündigungsfrist des Dienstes von mindestens sechs Wochen. Die Reform 2027 ist bislang nur ein Kabinettsentwurf; bis zur Verabschiedung gelten die heutigen Beträge.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz · Bekanntmachung der ab 01.01.2025 geltenden Leistungsbeträge (SGB XI) · Abruf 10/2026 · gesetze-im-internet.de
- Bundesministerium der Justiz · § 36 SGB XI · Abruf 10/2026 · gesetze-im-internet.de
- Bundesministerium der Justiz · § 120 SGB XI · Abruf 10/2026 · sozialgesetzbuch-sgb.de
- Bundesministerium der Justiz · § 37b SGB V · Abruf 10/2026 · gesetze-im-internet.de
- pflege.de · Entlastungsbetrag · Abruf 10/2026 · pflege.de
- pflege.de · Pflegereform 2027 (PNOG) · Abruf 10/2026 · pflege.de
- Verbraucherzentrale · Wie können Sie sich gegenüber dem Pflegedienst verhalten? · Abruf 10/2026 · verbraucherzentrale.de
- Diakonie Deutschland · Leistungen SGB XI zum 01.01.2026 · Abruf 10/2026 · diakonie.de
- betanet · Ambulante Pflegedienste · Abruf 10/2026 · betanet.de
- AOK Bayern · Vertrag gemäß § 89 SGB XI, Anlage 1 (01.01.2026) · Abruf 10/2026 · aok.de
- Pflegeberatung (compass) · Kündigung durch den Pflegedienst · Abruf 10/2026 · pflegeberatung.de
- Haufe · Sommer-Kommentar SGB XI § 120 · Abruf 10/2026 · haufe.de
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